Mit der Messlatte des Strafrechts
gegen staatlich unerwünschte Konsequenzen
des bürgerlichen Instituts der Meinungsfreiheit vorgehen
Es wird schon eine Zeit lang von Staatsvertretern und Öffentlichkeit
zu Formen der Betätigung des Meinens insbesondere im World wide web
rauf- und runtergeleiert, wo die Meinungskundgabe ihre Grenze hat
bzw. sogar als strafwürdig gelte. Ungehemmt im Netz im Schutze der
Anonymität Respektlosigkeiten gegen andere, insbesondere Personen
des öffentlichen Lebens loslassen oder gar zu Übergriffen aufrufen
unter Ausnutzung ganz anderer Reichweiten als zu früheren Zeiten
ohne Internet, dass ginge gar nicht und bedürfe der konsequenten
Verfolgung: Verschärfung der Strafmaßes bei Verleumdung, übler
Nachrede, Beleidigungen oder Aufrufe zu Gewalt und Schaffung
weitergehender Zugriffsrechte von Staat und Justiz auf
„Tatverdächtige“.
Stellvertretend für andere hoheitliche Auslassungen zur strafbaren
Meinungswirtschaft in der Demokratie:
„Im Internet und
insbesondere in den Sozialen Medien ist eine zunehmende Verrohung
der Kommunikation zu beobachten. So äußern sich Personen immer
öfter allgemein, vor allem aber gegenüber gesellschaftlich und
politisch engagierten Menschen, in einer Weise, die gegen das
Strafrecht verstößt und sich durch stark aggressives Auftreten,
Einschüchterung und Androhung von Straftaten auszeichnet.
Dadurch wird nicht nur das allgemeine Persönlichkeitsrecht der
Betroffenen, sondern auch der politische Diskurs in der
demokratischen und pluralistischen Gesellschaftsordnung
angegriffen und in Frage gestellt. In der Öffentlichkeit stehende
und für das Gemeinwesen aktive Personen wurden in der
Vergangenheit etwa nach einer politischen Äußerung mit
diffamierenden Reaktionen oder gar Morddrohungen überzogen. Auch
kommt es zum Teil dazu, dass zu Gewalt gegen sie aufgerufen wird.
Mit diesen öffentlichen, respektlosen und herabwürdigenden
Inhalten sinkt die Hemmschwelle für weitere gleichgerichtete
Äußerungen.“
(https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/gesetz-gegen-hasskriminalitaet-1722896)
Gar nicht erst zum Thema gemacht wird, dass in der staatlich
konzedierten Meinungsfreiheit, der erlaubten Äußerung von
Unzufriedenheit, deren Grundlage allerlei hoheitlich in die Welt
gesetzte Gegensätze zwischen oben und unten im bürgerlichen
Herrschaftsgefüge und ebenso zwischen den Untertanen als
Konkurrenten ist, das Polemisierende der Kritteleien angelegt ist.
So wie die Hassprediger keinen vernünftigen Gedanken über/gegen die
Inkrimierten, im Falle der Personen des öffentlichen Lebens gegen
deren herrschaftliches Walten auf Kosten der Untertanen zustande
bringen, sondern im Ausleben moralischer Anpöbeleien ihre
Zufriedenheit frönen bis hin dahin, die in die Tat umzusetzen, so
halten sich auch die Staatsrepräsentanten mit sachbezogener Kritik
gar nicht erst auf, sondern legen an allen Äußerungen den
Gesichtspunkt des Erlaubten und Verbotenen an. An denen, die
Anfeindungen und Drohungen verbreiten, die verschärft zu verfolgen
wären, stellt die bürgerliche Hoheit klar, wie Meinungsfreiheit
immer schon gemeint ist: die Enthaltsamkeit, aus wie auch immer
begründeter oder unsachlicher Kritik praktische Folgen gegen das
Kritisierte folgen zu lassen. Die sozialfriedliche Eingemeindung
sämtlicher Sorten von Protest, also die konstruktive Stellung zum
bürgerlichen Laden mit all seinen praktischen Gemeinheiten ist das
Verpflichtende an der abgefeierten Meinungsfreiheit.