Tages-Politik - Analyse und Kritik

 
 










 


09.11.23 - Flüchtlingspolitik-aktuell - Nov. 2023 / Teil 2:


"Maßnahmen zur Begrenzung der irregulären Migration"


Wer "irreguläre Migration" begrenzen will, will offenbar schon wissen von der Unzulässigkeit von Fluchtgründen, bevor ein Flüchtling ein Asylgesuch einzureichen in der Lage ist. Daraus wird ersichtlich, dass es der Politik ganz grundsätzlich um das Abhalten von Migranten von Europa geht. Zu dieser flüchtlingspolitischen Räson gehört das Abfertigen von Flüchtlingen schon an den Außengrenzen der EU oder am besten gleich in den Herkunftsländern - auch wenn es da noch rechtliche Bedenken gibt; genauso: mittels Grenzkontrollen und Schleuserfahndung großzügig darüber hinweggehen, dass jeder, der Asylbegehren geltend macht, nicht einfach an der Grenze zurückgewiesen werden dürfte nach gültiger Rechtslage - wo vorgeschoben wird, es ginge eigentlich um die bösen Schleuser, die die Elenden wegen ihrer Geldgier zur Flucht verleiten würden, statt dass das Schleuserwesen seine Grundlage darin hat, dass Fremde ihren elenden Verhältnissen in ihren Ländern entkommen wollen.

Die Maßnahmen gegen "irreguläre Migration" zeugen davon, dass man hier Anlandende nur materiell schlecht genug behandeln müsse, sodass das Abschreckende gegen Flüchtlinge so hergestellt werden soll, dass das Elend, dem Flüchtlinge entfliehen, sich kaum noch unterscheidet von dem, was diese hierzulande erwartet - wiewohl Flüchtlinge praktisch mit der miesen Behandlung über Asylbewerberleistungs- und andere Gesetze im Allgemeinen erst Bekanntschaft machen dürften, wenn es Ihnen gelungen ist, sich hier aufzuhalten.

Hier zwei der Maßnahmen zur möglichst schlechten Behandlung von Migranten:

Bezahlkarte statt Bargeld: das mickrige Geld solle nicht dafür missbraucht werden, dass es in die Herkunftsländer oder an Schleuser überwiesen werde (wiewohl die sich vor den waghalsigen Fluchtmanövern auszahlen lassen dürften), wovon selbst hierzulande kaum größere Sprünge zu machen sind.

Ausweitung der Frist auf 36 Monate, bis Bezüge in Höhe des Bürgergeldes möglich sein sollen: gleichgültig dagegen, inwieweit die Unterschreitung des offiziellen Existenzminimus (verfassungs-)rechtlich in Ordnung geht.