Anlässlich
                    der (geplanten) Abschaffung von
                    §219a BGB - Jan. 2022: 
              
            
                
                Ein FDP-Justizminister Buschmann zeigt sich gnädig, lässt die
                absurde Identität
                von Information über Abtreibung und Werbung für diese fallen,
                weil die Hauptsache,
                der staatliche "Schutz des ungeborenen Lebens" und die
                Austreibung des
                Abtreiungsverlangens von Frauen gesichert ist
                
              
              7.01.2022
              
              Anlässlich der Abschaffung von §219a BGB - Jan. 2022: 
              
              Ein FDP-Justizminister Buschmann zeigt sich gnädig, lässt die
              absurde Identität von Information über Abtreibung und Werbung für
              diese fallen, weil die Hauptsache, der staatliche "Schutz des
              ungeborenen Lebens" und die Austreibung des Abtreibungsverlangens
              von Frauen auf gutem Wege ist.
              
              Es soll Ärzten gestattet sein, Informationen über
              Schwangerschaftsabbruch und dessen Methoden, zumal dies aus
              qualifizierter Hand erfolge, zu geben, ohne in den Ruch der
              Werbung für diese zu gelangen. Allerdings weist der Justizminister
              zugleich darauf hin, dass regelrechte Anpreisung von
              Schwangerschaftsabbrüchen strikt verboten ist - was sich schon aus
              deren Berufsstatus verpflichtend ergäbe.
              
              Der FDP-Mann kann die Lässigkeit der gänzlichen Streichung von §
              219 a, BGB an den Tag legen, weil er sich sicher ist, dass
              heutzutage Frauen im Allgemeinen zuverlässig den Grundsatz des
              verfassungsmäßig gebotenen Schutzes des ungeborenen Lebens für
              sich übersetzen in eine Sache der Verantwortungsethik, sich also
              Schwangerschaftsabbruch in Form einer Gewissensentscheidung nicht
              leicht machen würden, weshalb die Seite des Verbotscharakters in
              Bezug auf Abtreibung nicht in der Weise herausgestellt wird wie
              noch in der alten Fassung von Paragraf 219a.
              (Quelle: Buschmann am 17.1.22 auf Phoenix)