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Einmal abgesehen davon, dass bei
Anrechnung von Vermögen und in Sachen angemessener
Wohnungsgröße für 2 Jahre auf die sonst übliche Überprüfung
verzichtet werden soll, bleibt es dabei: nämlich bei der
Verpflichtung, ein Leben lang bis zur Verrentung sich der
Vermehrung fremden Eigentums anzudienen – auch wenn man als
Erwerbsloser gerade gegenteilig beschieden worden ist, dass
die Rechnung von Unternehmern den Ausschluss von Beschäftigung
einschließt.
Dass es jetzt statt um
„Eingliederung“ wie unter Hartz IV um „Teilhabe“ ginge, ist
die beschönigende Fassung des harten Kerns lohnarbeitenden
Anschaffens: wenig Lohn, viel gesundheitsunterminierende
Leistung und fortgesetzte Unsicherheit der schönen
Arbeitsplätze, also sämtliche Härten abhängiger Arbeit werden
mit der Betitelung als Teilhabe in ein rosiges Licht gerückt.
Und wenn nun die frühere Eingliederungsvereinbarung durch „Teihabevereinbarung“
ersetzt wird, kann man auch Zweifel hegen, ob irgendwas an den
Zumutungen der öffentlichen Erwerbslosenbetreuung relativiert
wird: minutiöse Ermittlung von „Kompetenzen“, „Stärken“ und
„Schwächen“ des Arbeitssuchenden hat das Ideal der passgenauen
Entsprechung der Arbeitskraft für unternehmerische Bedürfnisse
an sich, welche sich in nichts anderem zusammenfassen als die
Ausnutzung des „Qualifikationsprofils“ für die Mehrung fremden
Reichtums. Was Letzteres betrifft, gibt die Ampelkoalition
damit an, das Hartz IV-Prinzip von „Fordern und Fördern“ sehr
viel besser an den Armen durchzusetzen als unter Hartz IV
selber. Dass von den Leuten ähnlich wie unter Letzterem unter
dem renovierten SGB II ihre Nützlichmachung fürs Kapital
rigoros eingefordert wird, dafür braucht es auch noch eigens
die Betonung, dass die sog. Mitwirkungspflichten weiterhin
unbedingte Geltung haben.
Es wird ganz groß geschrieben, wie es bei der Suche nach Anschlussjobs auf Weiterbildung ankomme: dies ist nicht einfach der Sachverhalt, dass man Bescheid weiß,wenn sich an den Arbeitsfertigkeiten etwas ändert, man sich mit neuen Verfahren und Technologien auseinandersetzt: es ist als einziger Zwang vorgegeben, sich den Anforderungen fremden Unternehmerinteresses zum Zwecke der profitablen Anwendung von Arbeitskraft zu unterwerfen – ob die wer weiß wie perfekt weitergebildete Arbeitskraft gebraucht wird, wie lange, zu welchen Konditionen entscheidet sich allemal am Geschäftsbedarf freier Eigentümer, die die Nachfrager nach Arbeit in Konkurrenz zueinander stellen so, dass immer welche nicht zum Zuge kommen, wenn sie nicht ins betriebliche „Profil“ passen; also der Tatbestand der Erwerbslosigkeit nicht ausgeht.