Tages-Politik - Analyse und Kritik

 






























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    Deutsche Arbeitsmarktpolitik

Arbeitslosengeld II, Sozialgeld

- Leistungsgewährung unter Hartz IV -




Die Leistungsgewährung unter Hartz IV ist dadurch charakterisiert, dass dieLeistungszumessung nunmehr nach Armenrecht unter sozialhilfeähnlichen Bedingungen geregelt wurde: die wenn auch ehemals aus Steuermitteln bestrittene Arbeitslosenhilfe(ALH) galt als sog. Lohnersatzleistung, wonach mit bestimmten prozentualen Bezug zu früheren Arbeitsverdiensten der Gesichtspunkt einer wie auch immer herabgesetzten Nützlichkeitseinstufung in Bezug auf die Wiederverwendung am Arbeitsmarkt noch eine Rolle spielte. Dies wurde obsolet mit der Beugung unter Armenrecht.

Mit der sog. Zusammenlegung von Arbeits- und Sozialhilfesystem, der Einbeziehung auch der bisherigen Sozialhilfeempfänger in das reformierte Leistungs- und Anforderungsregime ging einher die Aufhebung des bisherigen Bundessozialhilfegesetzes (BHSG); maßgeblich ist jetzt des Sozialgesetzbuch II (SGB II) mit den Rechtsinstituten Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für nicht-erwerbstätig Lebende in gemeinsamem Haushalt mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen; die soziale Betreuung Erwerbsunfähiger oder eingeschränkt Erwerbsfähiger sowie Älterer mit Zuschussbedarf wegen zu kleiner Rente (Grundsicherung im Alter) unterliegt den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII).

Gemäß dem Prinzip der durchgreifenden Verbilligung der Sozialkosten für die Ausgemusterten ist ein Kernelement des renovierten Leistungsrechts die Zusammenstreichung der ehemaligen sozialhilferechtlichen Leistungsarten, der sog. Regelsätze und einmaligen Beihilfen, zu einem Regelsatz. Frühere Sonderleistungen für größere Anschaffungen gingen in dem ALG-II-Regelsatz auf, und zwar mit einem geringen Aufstockungssatz von damals um die 50,- EUR.

Die Vermögensanrechnung wurde gegenüber ALH-Zeiten verschärft. Allgemeines Prinzip der Vermögensanrechnungsvorschriften lautet: Diese bezeugen die staatliche Absicht, jede Zuständigkeit für die Linderung von Notlagen möglichst von sich abzuweisen, den Armen abzuverlangen, das, was sie sich u.U. als Ergebnis mehr schlecht als recht entgoltener jahrzehntelanger Arbeitsmühen an persönlichem Eigentum/Geldreserven angeschafft/angespart haben, zu verflüssigen bzw. zu verbrauchen, wenn nach neuen Vorschriften dies für Luxus befunden wird.

Übernommen von dem alten Sozialhilfesystem wurde die Sippenhaftung: in sog. Bedarfsgemeinschaften oder Haushaltsgemeinschaften Lebende werden wechselseitig in Pflicht genommen, für den Lebensunterhalt untereinander einzustehen – wenn auch in unterschiedlicher Weise. Von den detaillierten Anrechnungsvorschriften soll abgesehen werden, weil es um die Betonung von deren sozialpolitisches Prinzip geht: nämlich wie der Staat die Kosten des Lebensunterhalts durch gegenseitige Inpflichtnahme der Angehörigen definierter Bedarfs-/Haus-halts-/Wirtschaftsgemeinschaften von sich abwälzt.